Bernhard von der Decken
Rechtsanwalt
Löhrstraße 4-6
04105 Leipzig
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Unter der Rubrik „Aktuelles“ werden wir nur wenige, hochaktuelle Urteile einstellen. Nach unserer Erfahrung werden die „hochaktuellen“ Urteile kaum von den Mandanten, um so mehr aber von Kollegen gelesen. Wir werden daher an Rechtssprechung hier nur das einstellen und besprechen, von der wir aus unserer täglichen Arbeit wissen, dass sie von Interesse für unsere Mandanten ist.
Der BGH hat zur Frage der Fälligkeit des (Rest-) Werklohns bei
gekündigtem Bauvertrag eine entscheidende Kehrtwende in seiner
Rechtssprechung vollzogen. War vorher die Abnahme keine
Fälligkeitsvoraussetzung für den (Rest-) Werklohn bei gekündigtem
Bauvertrag, hat der BGH im Urteil vom 11.05.06 judiziert, dass "Die
Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin
erbrachten Werkleistungen fällig wird".
Beachtenswert an der Entscheidung des BGH vom 11.05.06 ist u. a., dass
der BGH keinen "Vertrauensschutz" für Altfälle gewährt, sprich es ist
daher auch bei laufenden Rechtsstreitigkeiten anwendbar.
Das Urteil des BGH vom 11.05.06 ist im Volltext nachzulesen:
An sich eine Selbstverständlichkeit: Der, der sich auf das
Zustandekommen eines Vertrages/einen Auftrag beruft, hat das
Zustandekommen des Vertrages zu beweisen. Die Vermutung des § 632 I BGB,
wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist,
bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages,
nicht auf die Auftragserteilung.
So auch das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.05.2006 (OLG_Celle_14_U_240-05.pdf)
Am 27.06.06 hat der Hauptausschuss Allgemeines des Deutschen Vergabe-
und Vertragsausschusses verschiedene Änderungen und Ergänzungen der
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B) beschlossen.
Die endgültig beschlossene Fassung vom 27.06.06 finden Sie nachfolgend (Änderungen_VOB_Teil_B.pdf)
Über das facettenreiche Angebot zur Wirtschaftsmediation berichtet RA von der Decken in der Mitgliederzeitschrift 04/2006 der IHK zu Leipzig (Wirtschaft_04-060049.pdf).
Auch im Jahresbericht 2005 der IHK zu Leipzig hatte RA von der Decken Gelegenheit darüber zu referieren, ob die Tätigkeit als Anwalt und Mediator einen (unüberbrückbaren) Gegensatz darstellen (Jahresbericht_20050050.pdf).
Ist die Kaufsache mangelhaft, beseitigt der Käufer oft kurzerhand den
Mangel selbst. Ein folgenschwerer Fehler! Ohne Fristsetzung verliert der
Käufer sämtliche aus dem Mangel resultierenden Rechte gegen den
Verkäufer: Kosten- oder Schadensersatz kann er dann nicht verlangen.
Das hat der BGH schon in einer älteren Entscheidung unmissverständlich
klargestellt. Trotzdem kommt es hier immer wieder zu – sehr teuren –
Fehlern bei Käufer oder Verkäufer.
Dies können Sie vermeiden. Wir beraten Sie, wie Sie sich bei Mängeln verhalten sollten.
Schon seit langem gilt das bisherige WEG-Recht in vielen Punkten (z.B.
Einstimmigkeitserfordernisse, besonderes gerichtliches Verfahren) als
überholt und unpraktikabel. Bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet
sich daher ein umfassend angepasster „Nachfolger“. Eines der Hauptziele
ist dabei, die WEG gegenüber zahlungsunfähigen bzw. –unwilligen
Miteigentümern erheblich zu stärken.
Wer als Immobilienverwalter früher „fit“ ist in den neuen Möglichkeiten,
hat deutliche Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz. Wir helfen
Ihnen!
Eine bekannte Situation: Zahlungsverzug – Kündigung – Räumungsklage und
dann: Zwangsräumung! Hier – der Jurist nennt es
„Herausgabevollstreckung“ – hieß es für den Vermieter bisher eine Menge
gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen. Vom ehemaligen Mieter ist
(häufig) nichts zu holen.
Die wirtschaftliche Lösung hierfür heißt „Berliner Modell“: Macht der
Vermieter zusammen mit der Herausgabevollstreckung sein
Vermieterpfandrecht geltend, muss die Wohnung nicht vom
Gerichtsvollzieher geräumt werden. Die Räumung dann durch eigene Kräfte
ist nicht nur wesentlich günstiger, der Vermieter hat auch noch Zugriff
auf eventuell werthaltige Sachen des ehemaligen Mieters.
Doch einige wichtige Punkte (z.B. Pfändungsschutz und Schadensersatz)
müssen beachtet werden! Fragen Sie uns, wir beraten Sie gern!
Dem Vermieter ist das unselige „Ritual“ bei einem Widerspruch gegen die
Betriebskostenabrechnung bekannt. Der Widerspruch wird bestenfalls
oberflächlich begründet und sodann „Kopien der entsprechenden Belege“
abgefordert. Es drängt sich meist auf, dass es kaum darum geht, die
Einwendungen genau begründen zu können. Der Vermieter soll eher durch
den Arbeitsaufwand und die erhebliche Verzögerung – Waren das alle
„Belege“? Was fordert der Mieter noch zur Einsicht? – zermürbt, und zu
einem unnötigen Zugeständnis getrieben werden.
Der BGH hat dieses „Ritual“ nun für hinfällig erklärt. Der Mieter hat
nur ein Recht auf Belegeinsicht beim Vermieter. Das Zusammenstellen und
Übersenden von Kopien kann er nicht verlangen. Die Konsequenz dieser
Entscheidung ist weitreichend. Nach ordnungsgemäß angebotener
Belegeinsicht hat der Mieter kein pauschales Zurückbehaltungsrecht am
eingeforderten Nachzahlungsbetrag mehr. Der „unzweifelhafte“ Anteil ist
vielmehr sofort zur Zahlung fällig und einklagbar. Diese
„Selbsteinsichtspflicht“ findet ihre Grenze nur da, wo dem Mieter wegen
z.B. großer Entfernung zum Vermieter ein Anfahrt unzumutbar ist.
Die Einzelheiten können Sie dem BGH-Urteil vom 08.03.06 entnehmen:
Betreibt der Gläubiger wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung
(z.B. Betrug oder andere Straftaten) die Zwangsvollstreckung, sind die
Rechte des Schuldner eingeschränkt. So kann z.B. die für Gläubiger sehr
nachteilige Pfändungsgrenze bei Arbeitseinkommen auf Antrag wesentlich
günstiger bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass
schon der Vollstreckungstitel ausdrücklich (zumindest auch) wegen
unerlaubter Handlung erteilt wurde.
Liegen daher Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung vor, muss die
Rechtsverfolgung von Anfang an darauf (mit) ausgerichtet werden. Eine
nachträgliche Ergänzung des Titel kann nicht erzwungen werden.
Ausschlussfristen (Geltendmachung von Ansprüchen in bestimmter Frist,
sonst Verfall des Anspruchs) sind fast selbstverständliche Regelungen in
den meisten Arbeitsverträgen. War dies früher noch recht einfach
möglich, ist jetzt Vorsicht geboten! Nach der Schuldrechtsmodernisierung
unterliegen solche Regelungen jetzt der AGB-Kontrolle, und zwar auch
bei „Altverträgen“! Ist die Regelung danach unwirksam, gilt das
allgemeine Verjährungsrecht. Das BAG hat das unlängst bestätigt - noch
nach Jahren kann der ehemalige Arbeitnehmer seine Ansprüche durchsetzen.
Wollen Sie dieses Risiko ausschließen? Wir überprüfen Ihre Arbeitsverträge.